Satzung
Satzung des Vereins
„United Movement for Equal Human Rights“
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „United Movement for Equal Human Rights“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“ (eingetragener Verein).
2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg (Deutschland).
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Bestimmung zur Eintragung des Vereins in das Vereinsregister
Die Gründungsmitglieder bestimmen, dass der Verein ins Vereinsregister eingetragen wird.
§ 3 Zweck des Vereins
1. Zweck ist die Vereinigung von Menschen, welche sich für die Verankerung der egalitären Menschenrechte der UN von 1948 in Verfassungen und Gesetzen durch ihre freien Entscheidungen als Staatsbürger engagieren. Auf internationaler Ebene wurde 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen das erste und letzte Mal die "Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ verabschiedet, die einen universalen und globalen Anspruch hat, jedoch nicht formalrechtlich bindend ist. Die Mitglieder des Vereins sind sich bewusst, dass der Textlaut dieser Erklärung in sich widersprüchlich, umstritten und verbesserungswürdig ist und wirken auf eine verbesserte, neue Version und internationale Legitimation hin. Zu diesem Zweck organisieren sich die Mitglieder dieses Vereins regional, überregional, kontinental und global und schließen Bündnisse mit anderen Initiativen, Organisationen und Vereinen.
2. Seine konkrete Arbeit besteht auch darin, Menschen vor Ort beim Definieren ihrer regionalen Ansprüche auf Verwirklichung ihrer Menschenrechte zu unterstützen und bei deren Realisierung zu helfen.
3. Der Verein unterbreitet Angebote zur politischen Bildung, fördert die direkte Beteiligung der Menschen an der Lösung ihrer menschenrechtlichen Probleme und macht diese im öffentlichen Raum sichtbar. Hierzu entwickelt, fördert und betreibt der Verein Angebote und flankiert diese mit Flugschriften, Zeitungen, Zeitschriften, Büchern und Veranstaltungen. Damit leistet der Verein einen Beitrag zur Verbreiterung des öffentlichen Meinungsspektrums mit dem Ziel, die öffentliche Debatte über die Menschenrechte zu kultivieren und die Möglichkeiten der Meinungsbildung zu erweitern.
4. Der Verein fördert zum Thema Menschenrechte öffentliche Bildungs- und Diskussionsveranstaltungen, wirkt an solchen mit und übernimmt die Gastgeberschaft für Vernetzungstreffen und überregionale Strukturen, bis hin zur internationalen Ebene.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie nicht eingetragene Vereine werden, welche den Vereinszweck unterstützen. Die Beantragung einer Mitgliedschaft erfolgt in der Regel über ein Mitglied des erweiterten Vorstands in einer schriftlichen Form. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den erweiterten Vorstand ist der geschäftsführende Vorstand verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall kann der Antragsteller seinen Aufnahmeantrag direkt einer Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung übergeben. Fühlen sich die anwesenden Mitglieder nicht dazu in der Lage, endgültig zu entscheiden, können sie die Entscheidung vertagen.
2. Natürliche Personen können ab dem vollendeten 14. Lebensjahr eine Mitgliedschaft beantragen, sind aber bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs zu keiner Beitragszahlung verpflichtet.
3. Juristische Personen sowie nicht eingetragene Vereine müssen ein Gründungsdokument als Kopie und einen Aufnahmeantrag an den erweiterten Vorstand übergeben. Über den Aufnahmeantrag wird auf der nächsten Mitgliederversammlung entschieden. Diese Organisationen werden durch einen von ihnen gewählten Vertreter mit vollem Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung und im Beirat des Vereins vertreten. Diese Vertreter sind in der Mitgliederversammlung wählbar und gelten deshalb als Vollmitglieder.
4. Der erweiterte Vorstand kann auf seinen Sitzungen über die Aufnahme von Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern, die nur eine beratende Stimme haben, entscheiden. Fördermitglieder unterstützen den Vereinszweck, zahlen einen Beitrag und betätigen sich gelegentlich zum Nutzen des Vereins. Ehrenmitglieder müssen sich in der Vergangenheit um den Zweck des Vereins verdient gemacht haben und dürfen zum Zeitpunkt der Verleihung keine andere Form der Mitgliedschaft inne haben.
5. Der Status Vollmitglied mit vollem Stimmrecht kann nur von einer Mitgliederversammlung verliehen und wieder aberkannt werden. Ein Vollmitglied muss eine Aufgabe im Verein übernehmen und regelmäßig seinen Beitrag entrichten. Das Stimmrecht von Vollmitgliedern pausiert, wenn die Mitarbeit oder die Beitragszahlung von ihm eingestellt wurde. Die Pause beginnt sofort nach Feststellung dieses Zustandes durch Beschluss des erweiterten Vorstands.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod, durch mündliche oder schriftliche Austrittserklärung, oder durch Ausschluss aus dem Verein.
2. Der erweiterte Vorstand des Vereins kann Mitglieder mit einer schriftlichen Begründung ausschließen, wenn deren Handlungen und Positionen dem Zweck des Vereins entgegen stehen. Das Mitglied kann gegen eine solche Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einreichen und eine Entscheidung verlangen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 7 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
2. Alle Organe des Vereins müssen sich zum Zwecke eines systematischen Arbeitsablaufes eine Geschäftsordnung geben und diese von der Mitgliederversammlung abstimmen lassen.
3. Sämtliche, weitere Organe werden mit einfacher Mehrheit durch die Mitglieder auf der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 8 Der Geschäftsführende Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus drei Personen, dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und dem Schatzmeister.
2. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins per Beschluss mit einfacher Mehrheit und hat einen Jahresabschluss zu erstellen.
3. Der Verein wird vom geschäftsführenden Vorstand gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder gemeinschaftlich vertreten.
§ 9 Der Erweiterte Vorstand
1. Der erweiterte Vorstand besteht insgesamt aus neun Personen, den drei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands (siehe § 8), den drei Mitgliedern der Schieds- und Kontrollkommission (siehe § 10) und den drei Mitgliedern der Redaktion (siehe § 11).
2. Der Erweiterte Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit über Angelegenheiten, die sich aus der Arbeit der Schieds- und Kontrollkommission und der Redaktion ergeben und bereitet daraus Anträge für die Mitgliederversammlung vor.
3. Er wird vom geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen einberufen, oder wenn ein Drittel der Mitglieder des erweiterten Vorstandes dies verlangt. In dringenden Fällen kann die Frist vom geschäftsführenden Vorstand bis auf drei Tage verkürzt werden.
4. Der erweiterte Vorstand kann bis zu drei Beisitzer für jedes Vorstandsmitglied mit beratender Stimme berufen, damit zu jeder Zeit personeller Ersatz und Helfer für die Verwaltung des Vereins zur Verfügung stehen.
§ 10 Die Schieds- und Kontrollkommission
1. Die Schieds- und Kontrollkommission besteht aus einem Vorsitzenden, einem ersten Stellvertreter und einem zweiten Stellvertreter.
2. Sie bearbeitet alle Aufnahmeanträge laut den Anforderungen der Satzung und reicht sie mit einer Empfehlung zur Entscheidung an den geschäftsführenden Vorstand weiter.
3. Sie kontrolliert vor jeder Mitgliederversammlung die Kasse des Vereins.
4. Diese Kommission bearbeitet alle eingehenden Beschwerden und achtet auf die Einhaltung aller Regeln des Vereins durch dessen Organe. Über Verstöße berichtet sie dem geschäftsführenden Vorstand, dem erweiterten Vorstand und der Mitgliederversammlung.
5. Beschlüsse über die Berichte an andere Organe des Vereins werden in dieser Kommission mit einfacher Mehrheit gefasst.
6. Wird dieser Kommission ein Streit zwischen Mitgliedern oder Nichtmitgliedern zur Beilegung angetragen, kann sie ein nicht-staatliches Schiedsgericht auf Grundlage einer Verabredung der jeweiligen Streitparteien zusammenstellen. Ein solches Schiedsgericht soll aus drei unbefangenen Personen (einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern) bestehen, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen, aber vom erweiterten Vorstand zu bestätigen sind. Gegen den Schiedsspruch eines solchen Schiedsgerichts kann vor einer Mitgliederversammlung Widerspruch eingelegt werden, um mit der Berufung eines neu besetzten Schiedsgerichts eine neue Schiedsvereinbarung zu verhandeln.
§ 11 Die Redaktion
1. Die Redaktion besteht aus einem Vorsitzenden, einem ersten Stellvertreter und einem zweiten Stellvertreter.
2. Beschlüsse über Veröffentlichungen werden in der Redaktion mit einfacher Mehrheit gefasst.
3. Redakteure, die presserechtliche Verantwortung übernommen haben, besitzen in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich ein Vetorecht für Veröffentlichungen.
§ 12 Bestellung und Amtsdauer des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes
1. Der geschäftsführende Vorstand sowie alle weiteren Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt und bleiben für ein Geschäftsjahr bis zur Neuwahl mit imperativem Mandat im Amt.
2. Auf Beschluss einer Mitgliederversammlung können Mitglieder des Vorstandes vorzeitig ausgetauscht werden.
3. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor einer nächsten Mitgliederversammlung aus, wird ein Beisitzer auf Beschluss des erweiterten Vorstands mit beratender Stimme eingesetzt und für diese Position auf der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied in den Vorstand gewählt.
4. Sollte ein personeller Notstand in einem Organ des Vereins eintreten, sodass anfallende Aufgaben nicht mehr erledigt werden, muss der geschäftsführende Vorstand kommissarisch Mitglieder bis zur nächsten Sitzung des erweiterten Vorstands in nicht besetzte Aufgabenbereiche mit beratender Stimme einsetzen und gleichzeitig eine Sitzung des erweiterten Vorstands einberufen.
§ 13 Form, Frist und Voraussetzungen zur Einberufung einer Mitgliederversammlung
1. Eine Mitgliederversammlung ist unter Angabe einer Tagesordnung mindestens einmal jährlich vom Vorstand mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen schriftlich, per Email oder über die sozialen Netzwerke einzuberufen.
2. Eine Mitgliederversammlung kann auch per Videokonferenz abgehalten werden.
3. Ferner ist eine Mitgliederversammlung vom geschäftsführenden Vorstand einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.
4. Anträge zur Änderung der Satzung, einer ihrer Anlagen oder einer Geschäftsordnung müssen im Wortlaut in der Einladung zur betreffenden Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
§ 14 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 51 % der Vollmitglieder anwesend sind.
2. Zu Abstimmungen sind auch Vollmitglieder zugelassen, die durch eine Videokonferenz zugeschaltet sind.
3. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Anträge zu der Satzung, zu deren Anlagen sowie über alle Geschäftsordnungen der Organe des Vereins.
§ 15 Versammlungsleitung, Protokoll und dessen Unterzeichnung
1. Die Versammlungsleitung wird von einem Präsidium übernommen, welches der geschäftsführende Vorstand vorschlägt und aus Moderation 1, Moderation 2 und Protokollführung besteht. Die dafür vorgeschlagenen Personen werden, wenn kein Einspruch erfolgt, von den Versammelten im Block mit einfacher Mehrheit gewählt. Thematische Redebeiträge sind den Mitgliedern des Präsidiums im Rahmen ihrer Tätigkeiten nicht gestattet. Melden sie sich zur Diskussion, übernimmt ein anderes Präsidiumsmitglied für diese Redezeit dessen Aufgabe.
2. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, dessen Erstellung und Verteilung vom geschäftsführenden Vorstand innerhalb von einer Woche zu organisieren ist.
3. Jedes Protokoll einer Mitgliederversammlung muss am Anfang der folgenden Versammlung verlesen und von den Anwesenden per Beschluss bestätigt werden. Korrekturen werden handschriftlich vorgenommen. Die Protokolle sind vom Vorsitzenden des geschäftsführenden Vorstandes und dessen Stellvertreter zu unterschreiben.
§ 16 Auflösung des Vereins
1. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
2. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug der Liquidationskosten zu gleichen Teilen an alle zum Zeitpunkt des Beschlusses verbliebenen Vollmitglieder des Vereins.
3. Nach Auflösung des Vereins werden alle Dokumente des Vereins vernichtet, außer der Satzung, allen dazugehörigen Protokollen der Mitgliederversammlungen, allen vom Verein eingegangenen Verträgen, allen Jahresabschlüssen des Vereins, sowie allen Kassenbüchern und den dazugehörigen Belegen des Vereins. Diese Unterlagen müssen 10 Jahre nach der Auflösung des Vereins vom letzten geschäftsführenden Vorstand aufbewahrt werden.
§ 17 Untergliederungen des Vereins
1. UMEHR e.V. ist ein Gesamtverein. Seine Untergliederungen sind Ortsvereine und soweit erforderlich, andere regionale oder funktionale Untergliederungen.
2. Der Verein gewährt allen Mitgliedern das Recht, sich ab zwei natürlichen Personen zu einem Ortsverein mit eigener Versammlung und Satzung aber ohne eigene Eintragung im Vereinsregister zu konstituieren. Zur Anerkennung durch die Mitgliederversammlung müssen Ortsvereine einen Antrag entsprechend des § 4 Punkt 3 dieser Satzung stellen.
3. Der Gesamtverein ordnet die Mitglieder auf Wunsch einer der Untergliederungen zu. Die An- oder Ummeldung zu einer anderen UMEHR-Untergliederung ist auf Antrag des Mitglieds möglich und bedarf der Zustimmung der aufnehmenden Gliederung.
4. Der Beirat ist für die Organe des Vereins ein beratendes Gremium und tagt auf Einladung des erweiterten Vorstands oder wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder des Beirats verlangt. Der erweiterte Vorstand kann den Beirat einberufen und stellt für die Versammlungen des Beirats eine Räumlichkeit und eine Versammlungsleitung zur Verfügung. Die Versammlungsleitung hat kein Stimmrecht und kein thematisches Rederecht auf der Sitzung des Beirats.
5. Von den Mitgliedern des erweiterten Vorstands wird ein eigener Vertreter mit Stimmrecht für den Beirat gewählt.
6. Der Beirat kann sich eine eigene Satzung und Geschäftsordnung geben, die von der Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
7. Die Mitglieder des Beirats können aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter wählen.
8. Die Schieds- und Kontrollkommission des erweiterten Vorstands ist berechtigt, die Untergliederungen des Vereins regelmäßig zu überprüfen. Sie kann dazu in deren Arbeit und Unterlagen Einsicht nehmen, sich Abschriften und Kopien anfertigen und falls Probleme festgestellt werden, Hilfestellung geben und angemessene Maßnahmen ergreifen, die zur Abhilfe beitragen.
Die vorstehende Satzung wurde von der Fortsetzungs-gründungsversammlung vom 17.06.2021 in Hamburg verabschiedet und auf der Mitgliederversammlung vom 18.03.2022 geändert.